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Wald der Städte und Gemeinden
Körperschaftswald

Kommunale Wälder spielen eine besondere Rolle für die Lebensqualität der örtlichen Bevölkerung. Sie dienen der Naherholung, sichern die Trinkwasserqualität und dienen dem Klimaschutz.

Waldweg
Zoombild vorhanden

Waldwege holen die Bürger in den Gemeindewald (Foto: Stenner, LWF)

Der Wald der Gemeinden, kommunalen Stiftungen und Städte, insgesamt rund 273000 ha, verteilt sich auf über 2200 waldbesitzende Körperschaften. In den Regierungsbezirken Unterfranken und Schwaben ist der Anteil der Körperschaftswälder besonders hoch.

Eine vorbildliche und planmäßige Bewirtschaftung der Körperschaftswälder durch fachkundiges Personal ist im Waldgesetz für Bayern vorgeschrieben.
Damit sollen die hohen Ansprüche an die Gemeinwohlfunktionen dieser Wälder nachhaltig gesichert werden. Dazu muss basierend auf Forstwirtschaftspläne oder bei kleineren Wäldern auf Forstbetriebsgutachten planmäßig und nachhaltig gewirtschaftet werden.
Viele Kommunen haben die Bewirtschaftung den unteren Forstbehörden übertragen. Größere Kommunen haben auch eigenes Personal angestellt. Auch forstliche Zusammenschlüsse und private Forstberater übernehmen vermehrt diese Aufgaben.

Über die forstlichen Förderprogramme können die Körperschaftswaldbesitzer wie die Privatwaldbesitzer auf Antrag finanzielle Unterstützung für bestimmte waldbauliche Maßnahmen und für den Forstwegebau erhalten.

Richtlinien für die Forsteinrichtung im Körperschaftswald (FER-KöW 2012)

Die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes muss in Bayern auf Forstwirtschaftspläne, bei kleineren Wäldern auf Forstbetriebsgutachten gestützt sein. Bei Wäldern unter fünf Hektar Größe entfällt diese Verpflichtung. Die Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten werden im Einvernehmen mit den Körperschaften von freiberuflich tätigen Sachverständigen im Auftrag der Forstbehörden oder von diesen selbst erstellt.

Die fachlichen Anforderungen an die Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten sowie Regelungen zum organisatorischen Ablauf der Forsteinrichtung im Kommunalwald sind in den Richtlinien für die Forsteinrichtung im Körperschaftswald (FER-KöW 2012) geregelt. Die neuen Richtlinien treten zum 01.02.2012 in Kraft.

Als weitere Handreichung finden sich in der Anlage die „Hilfen zur Informationsbeschaffung im Rahmen von Inventuren“ von Prof. Dr. Thomas Knoke, Fachgebiet für Waldinventur und nachhaltige Nutzung der TU München sowie die zum Zweck der Einheitsbewertung gemäß den Richtlinien für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (BewR L) für Wirtschaftspappeln anzuwendenden Ertragstafeln. Diese Dokumente sind nicht Teil der Richtlinien.

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