Rechtliche Grundlagen für die Jagd
Jagdrecht in Bayern
Aus dem Bayerischen Jagdgesetz, Art. 1 Gesetzeszweck:
Die freilebende Tierwelt ist wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Sie ist als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt zu bewahren.
Das Bayerische Jagdgesetz soll neben dem Bundesjagdgesetz dazu dienen, einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten, die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern.
Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild sind möglichst zu vermeiden, insbesondere soll die Bejagung die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen.
Rechtliche Grundlagen, die die Jagd in Bayern betreffen:
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Formblätter für Abschussplanung (nach Wildarten) und Streckenliste
- Abschussplan Damwild
898 KB - Abschussplan Gamswild
879 KB - Abschussplan Muffelwild
885 KB - Abschussplan Rehwild
337 KB - Abschussplan Rotwild
898 KB - Erhebung Auer Birk Rackelwild
549 KB - Streckenliste A B
359 KB - Beiblatt Streckenliste A B
366 KB - Mitteilung des Abschusses von Kormoranen gemäß Artenschutzrechtlicher Ausnahmeverordnung (AAV)
540 KB
Hinweis: Verbot der Verwendung bleihaltiger Schrote
Mit der Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom 01. April 2004 wurde auch ein Verbot der Verwendung bleihaltiger Schrote bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern mit entsprechender Bußgeldvorschrift eingeführt. Diese Regelung trat am 01. April 2007 in Kraft.
Wir bitten Sie deshalb z. B. bei der Munitionsbeschaffung zu beachten, dass seither bei der Jagd auf Wasserfederwild die Verwendung bleihaltiger Schrote an und über Gewässern nicht mehr zulässig ist.
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